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I.
Der Rede von einer
"klandestinen Öffentlichkeit", um die es in
den folgenden Überlegungen gehen wird, ist ein so offensichtlicher
Widerspruch eingeschrieben, dass es kaum nötig scheint,
diesen eigens zu benennen: Ist das Öffentliche nicht
gerade dadurch charakterisiert, dass es sich vom Klandestinen,
dem Heimlichen und Verborgenen, abgrenzt? In der Tat
scheint es, als wäre das Öffentliche zunächst durch
eine allgemeine Sichtbarkeit und Hörbarkeit bestimmt,
die die Voraussetzung dafür bildet, dass es, das Öffentliche,
als solches bezeugt, angefochten oder verhandelt werden
kann. Nur so kann es zum Gegenstand eines Austauschs
werden, die Möglichkeit einer offenen, idealiter "allen"
zugänglichen Auseinandersetzung begründen, ob es sich
im konkreten Fall um eine öffentliche Gerichtsverhandlung,
eine Parlamentsdebatte, einen Zeitungsartikel oder eine
Diskussionsveranstaltung handelt.
Die konstitutive
Abgrenzung des Öffentlichen vom Geheimen, die in einer
solchen Bestimmung liegt, ist im Übrigen von historischer
Tragweite: Die Zurückdrängung einer sich über die Schaustellung
von Herrschaftsinsignien vollziehenden "öffentliche[n]
Repräsentation von Herrschaft" feudalistischen
oder absolutistischen Zuschnitts
durch moderne
Öffentlichkeit als charakteristische Sphäre bürgerlicher
gesellschaftlicher Organisationsformen geht historisch
einher mit einer Zurückweisung des Geheimnisses als
"durchaus anerkannte[r] und notwendige[r] Dimension
politischen Handelns",
personifiziert in den Sekretären und Geheimräten der
Fürsten und Könige. Das publicum
stünde demnach also nicht allein - wie in den Selbstdeutungen
der bürgerlichen Gesellschaft - dem privatum
gegenüber, sondern zunächst und zuallererst dem durch
die secretarii
verwalteten secretum;
das Öffentliche wäre vom Geheimen durch eine Grenze
getrennt, die beide in ein Verhältnis der Äußerlichkeit,
ja eines wechselseitigen Ausschlusses zueinander setzt,
der dem Geheimnis allenfalls temporäre Spielräume lässt.
Historische Narrative vermitteln folgerichtig das Bild
einer Abfolge, das die Ablösung eines "Zeitalters
des Geheimnisses" durch ein - bürgerliches - "Zeitalter
der Öffentlichkeit" zu erkennen gibt.
Eine solche Konstruktion
bleibt indes unbefriedigend, und dies nicht nur angesichts
der durchaus gegenwärtigen Praxis staatlicher Geheimdienste
(samt den sich gerne daran heftenden Verschwörungstheorien,
die eine für die Moderne charakteristische Mischung
aus Schauder und Faszination gegenüber dem Geheimen
manifest werden lassen) oder der Existenz von Orten
wie etwa dem von den USA unterhaltenen Lager in Guantanamo
Bay, die der öffentlichen Bezeugung systematisch entzogen
werden. Sie bleibt vor allem deswegen unbefriedigend,
weil sie den inneren Zusammenhang verfehlt, der das "Öffentliche" und
das "Geheime" miteinander verknüpft.
Ein solcher innerer
Zusammenhang wird etwa, wie ich anderer Stelle näher
ausgeführt habe,
an Kants Inanspruchnahme eines Prinzips
der Publizität (also der Veröffentlichungsfähigkeit und der Veröffentlichungsbedürftigkeit von Handlungsmaximen, die auf das Recht anderer Menschen
bezogen sind) für die Begründung eines Systems des öffentlichen
Rechts greifbar, das die Übereinstimmung von Politik
und Moral (bzw. von positivem Recht und Gerechtigkeit)
gewährleisten soll: Kants Argumentation, die die Regelung
der "öffentlichen", mithin das Gemeinwesen
als solches betreffenden Angelegenheiten an eine allgemeine
"Form der Publizität" zurückzubinden versucht,
erweist sich nämlich an eben jenem Punkt als brüchig,
an dem sich einer Ungerechtigkeit, die vom faktischen
Souverän selbst ausgeht (etwa in Gestalt einer, so Kant,
"die Rechte des Volkes" kränkenden Tyrannei),
ein ebenso faktischer "Aufruhr" widersetzt.
Diesen sieht Kant jederzeit deswegen im Unrecht, weil
er seine Maxime im Gegensatz zum Souverän "notwendig
verheimlichen" müsste, um nicht die eigenen Absichten
(in Kants Reflexion: den Umsturz) zu durchkreuzen. Weit
entfernt davon, die Gerechtigkeit des öffentlichen Rechts
zu garantieren, offenbart sich also inmitten des "Prinzips
der Publizität" selbst eine grundlegende Asymmetrie
der Herrschaft, die dieses Prinzip gewissermaßen strukturell
mit einem "Geheimnis" kontaminiert, das die
entscheidende Frage von der Veröffentlichungsfähigkeit
der Rechtsansprüche auf die Repräsentationsfähigkeit
des öffentlichen Rechts hin verschiebt.
Eine zweite Ebene,
auf der wir auf eine innere Verflechtung des Öffentlichen
und des Geheimen treffen, lässt sich am Begriff der
"Produktionsöffentlichkeit" verdeutlichen,
den Oskar Negt und Alexander Kluge in ihrem 1972 veröffentlichten
Buch Öffentlichkeit und Erfahrung geprägt haben: Im Unterschied zum klassischen
Begriff einer - idealiter am Allgemeininteresse orientierten
- Öffentlichkeit des Räsonnements sehen Negt/Kluge Produktionsöffentlichkeiten
als "unmittelbare[n] Ausdruck der Produktionssphäre",
als Indienstnahme bestehender Öffentlichkeitsstrukturen
durch kapitalistische Produktions- und Privatinteressen,
die gleichwohl durch eine gewisse Einbeziehung der "Interessen
der im Produktionsprozess stehenden Arbeiter, soweit
sie vom Kapitalzusammenhang aufgenommen werden",
charakterisiert ist. Aus dieser Verflechtung von Produktionsinteressen
und unterschiedlichen Lebensinteressen ergibt sich die
spezifische "Ideologieproduktion" dieser Produktionsöffentlichkeiten,
die zentral auf die Herstellung eines Legitimationszusammenhangs
abzielt:
"Anstelle des
Ausgrenzungsmechanismus der klassischen Öffentlichkeit
ist für die mit der klassischen verflochtene Produktionsöffentlichkeit
charakteristisch ein Hin- und Herschwanken zwischen
Ausgrenzung und verstärkter Einbeziehung: nicht
legitimierbare faktische Verhältnisse verfallen
produzierter Nicht-Öffentlichkeit;
an sich nicht legitimierbare Machtverhältnisse im Produktionsprozess
werden mit legitimierten Interessen der Allgemeinheit
aufgeladen und erscheinen so in einem Legitimationszusammenhang.
An die Stelle der Unterscheidung zwischen öffentlich
und privat tritt der Widerspruch zwischen dem Druck
der Produktionsinteressen und dem Legitimationsbedürfnis."
Für unseren Zusammenhang
zentral ist natürlich Negt/Kluges Rede von einer "produzierten
Nicht-Öffentlichkeit", die genau jene Stelle markiert,
an der ein Legitimationszusammenhang zwischen bestimmten
faktischen Verhältnissen, die Produktionsinteressen
entsprechen, und den "legitimierten Interessen
der Allgemeinheit" nicht mehr hergestellt werden
kann. Aus der ganzen Argumentation von Öffentlichkeit und Erfahrung wird deutlich, dass es sich bei dieser
produzierten Nicht-Öffentlichkeit nicht einfach um eine
Ausblendung oder Lücke im öffentlichen Diskurs handelt,
sondern vor allem um eine teils strukturelle, teils
unmittelbar aktive Blockierung
der spezifischen gesellschaftlichen Artikulation,
die sich im Zusammenhang "nicht-legitimierbarer
faktischer Verhältnisse" herstellen könnte: Die
Produktion von Nicht-Öffentlichkeit stellt sich als
unmittelbarer Effekt einer gesellschaftlichen Marginalisierung
dar, die die ihr unterworfenen Subjekte isoliert und
fragmentiert, mithin die Artikulation ihrer gleichwohl
geteilten Erfahrungen permanent desorganisiert.
Die Lektüren Kants
einerseits und Negt/Kluges andererseits stellen uns
also vor ein gemeinsames - oder jedenfalls analoges
- Problem: die Frage nämlich, wie eine Artikulation
von Rechtsansprüchen und gesellschaftlichen Erfahrungen
unter den Bedingungen eines gewissen Zusammenbruchs
der Repräsentationsfähigkeit des öffentlichen Rechts
bzw. einer strukturell-operativen Blockierung von Artikulation
innerhalb eines gegebenen gesellschaftlichen Produktions-
und Legitimationszusammenhangs nichtsdestotrotz denkbar
und möglich ist.
II.
An
eben diesem Punkt ist die Frage nach einer "klandestinen
Öffentlichkeit" unmittelbar wieder aufzunehmen,
und zwar diesmal in einem prägnanten und sehr konkreten
Sinn: bezogen auf jene nämlich, mit deren Existenz das
Wort "klandestin" in den letzten Jahren zunehmend
verknüpft wurde und die seit den ersten Kirchenbesetzungen
Mitte der Neunziger Jahre in Frankreich unter dem Namen
"Sans-Papiers" auf den Plan der politischen
Kämpfe unserer Zeit getreten sind.
Wir finden in der
Situation, in der sich Sans-Papiers im heutigen Europa
(und darüber hinaus) befinden, in der Tat eben jene
beiden Momente wieder, die ich oben angesprochen habe:
das eines gewissen Zusammenbruchs der sozialen Repräsentationsfähigkeit
des öffentlichen Rechts, das real
existierend mit historisch gewachsenen und grundsätzlich
kontingenten nationalstaatlichen
Rechtssystemen sowie, im Rahmen der "europäischen
Integration", mit deren gegenseitiger Abstimmung
und Neuformierung auf supranationalstaatlicher Ebene koinzidiert; und das einer "produzierten
Nicht-Öffentlichkeit", die sich nicht allein aus
der bestehenden rechtlichen Diskriminierung, sondern
auch aus der spezifischen Einbeziehung von Sans-Papiers
in den ökonomischen Produktionszusammenhang erklärt.
Die soziale Figur der Sans-Papiers taucht heute vor
allem dort auf, wo sich diese beiden Momente in Gestalt
der beiden wahrscheinlich zentralen Regime unserer
Zeit - des juridisch-politischen Regimes des Nationalstaats
und des ökonomischen Regimes des Neoliberalismus - berühren
und überlagern. Der Effekt, den diese Berührung hinsichtlich
der Situation der Sans-Papiers zeitigt, ist dabei, wie
wir sehen werden, ebenso sehr durch einen radikalen
Ausschluss bestimmt (von der Seite des nationalstaatlichen
Regimes her), wie er einen radikalen "Einschluss"
bzw. eine radikale Einbeziehung (von der Seite neoliberaler
Produktionsformen her) impliziert.
Wir sollten, um die
Figur der Sans-Papiers zu verstehen, zweierlei nicht
übersehen: Zum einen ist sie in ihrer gegenwärtigen
Form zwar relativ neu, aber doch nicht ohne Geschichte.
Ihre konkrete Genese reicht bis ins unmittelbare Vorfeld
des Mitte der 1970er-Jahre in vielen europäischen Ländern
erfolgenden "Anwerbestopps" zurück, also
bis ans Ende der staatlich gewollten Arbeitsmigration.
Eine erste "Sans-Papiers-Bewegung", die bis
zur Durchführung erster Hungerstreiks geht, kann für
den französischen Kontext etwa schon in den Jahren 1972/1973
festgestellt werden, in Reaktion auf ein von Innen-
und Arbeitsministerium erlassenes Verbot der Ausfertigung
von Aufenthaltsgenehmigungen für jene MigrantInnen,
die zwar eine Anstellung, aber noch keine Aufenthaltskarte
hatten.
Bereits Anfang der
80er-Jahre, nach dem Anwerbestopp 1974 und einer Einreisemöglichkeiten
und Abschiebepraxis betreffenden Gesetzesverschärfung
1980 durch die "loi Bonnet" (benannt nach
dem konservativen Innenminister Christian Bonnet),
wurden anlässlich einer durch die inzwischen an die
Macht gekommene Linke ins Leben gerufenen "Regularisierungskampagne"
der Aufenthalt von 130.000 Sans-Papiers legalisiert.
Gleichzeitig zeigen die noch immer einige Jahre vor
Entstehen der gegenwärtigen Sans-Papiers-Bewegung erfolgten
Regularisierungskampagnen in Italien, Spanien und Portugal
Mitte der 80er- und Anfang der 90er-Jahre eine gewisse
Verschiebung der Migrationsdynamik an, handelt es sich
doch bei allen drei Ländern um klassische Herkunftsländer
von ArbeitsmigrantInnen in der Zeit vor dem "Anwerbestopp":
Die "Wohlstandszone" Europa ist größer geworden
(und beginnt sich zugleich langsam als "Festung"
zu formieren), die Grenze zwischen "aufnehmenden"
und Herkunftsländern verläuft fortan zwischen (West‑)Europa
und der "Dritten Welt" sowie (seit 1989, und
auf beweglichere Art und Weise) zwischen Westeuropa
und Ost- bzw. Südosteuropa.
Zweitens ist darauf
hinzuweisen, dass ganz im Einklang mit der skizzierten
Entwicklung viele der Sans-Papiers, die Mitte der 1990er
in Frankreich damit begannen, sich verstärkt politisch
zu organisieren, Kirchen zu besetzen und Hungerstreiks
durchzuführen, sich keineswegs in der Situation befanden,
nie einen regulären Aufenthaltsstatus gehabt zu haben,
sondern diesen aufgrund der Pasqua-Gesetze 1993 sowie
der "loi Debré" 1997 verloren, mithin im buchstäblichen
Sinn "illegalisiert" wurden. Der Begriff Sans-Papiers,
so ist diesem Umstand zu entnehmen, sollte daher nicht
ausschließlich als streng juristische Statusbeschreibung
verstanden werden; er verweist vielmehr auf eine Situation
der Rechtsunsicherheit, eine Situation, die durch das Nicht-Verbürgtsein
von Rechten gekennzeichnet ist: Aus eben diesem Grund
ist es gerechtfertigt, von einer juridisch-politischen
Prekarisierung
zu sprechen - einer Prekarisierung, die sich in sämtliche
an einen gesicherten
legalen Aufenthaltsstatus geknüpften sozialen Rechte
hinein verlängert.
Nichtsdestoweniger
handelt es sich um einen juristischen Ausschluss, der
strukturellen
Charakter hat, insofern er im Rahmen der für das
nationalstaatliche Regime konstitutiven Verknüpfung
von verbürgten Rechten und Nationalität nicht zu beheben
scheint. Das Problem wird nicht zuletzt an der Aporie
deutlich, die mit der Logik "außerordentlicher
Regularisierungen" unausweichlich verknüpft ist:
Diese stellen im besten Fall, wie es etwa in der "Déclaration
de l'Ambassade Universelle" (dem Gründungsdokument
der von Sans-Papiers bewohnten Universal Embassy in
Brüssel)
heißt, eine "zeitweilige Bereinigung der manifesten
Klandestinität" dar - im Realfall, angesichts der
festgelegten Kriterien sowie der großen Zahl abgelehnter
oder gar nicht erst gestellter Regularisierungsanträge,
nicht einmal das.
Worin aber besteht
diese "manifeste Klandestinität", die ein
unübergehbares soziales Faktum unserer Zeit bildet (wir
können heute davon ausgehen, dass die Anzahl der insbesondere
in westeuropäischen Staaten als Sans-Papiers lebenden
MigrantInnen in die Millionen geht, mithin den Bevölkerungszahlen
so mancher kleinerer EU-Mitgliedsstaaten entspricht)?
Welche Art von gesellschaftlicher Produktion liegt der
sozialen Tatsache der "manifesten Klandestinität"
zugrunde?
Die Frage lenkt den
Blick zunächst auf die Motivationszusammenhänge sowie
die unterschiedlich ausgeprägten Zwangslagen, in denen
Migration heute stattfindet. Sie sind gewiss nicht auf
einen einzigen Nenner zu bringen, sondern verweisen
vielmehr auf ein komplexes Bündel von politischen, sozialen,
ökologischen Verhältnissen, vor allem aber auch auf
eine Reihe von unmittelbar ökonomischen Hintergründen:
Saskia Sassen hat in diesem Zusammenhang etwa auf die
vielfach desaströsen Auswirkungen vom IWF auferlegter
Austeritätspolitiken auf lokale Wirtschaftsformen in
den Herkunftsländern hingewiesen, auf die Verdrängung
lokaler ProduzentInnen durch "ihre Märkte erweiternde"
Konzerne sowie auf neue Formen der Ausbeutung in den
in "Billiglohnländer" ausgelagerten Produktionsstätten.
Migration erscheint
in diesem Licht nicht zuletzt als Effekt einer mit den
Mechanismen internationaler Arbeitsteilung und Finanzpolitik
verknüpften globalen Armutsproduktion, die die neuen
subproletarischen Schichten dieser Welt der "ungeheuren
Warensammlung" der reichen Länder und Schichten
permanent aussetzt und ihre Arbeitskraft zugleich der
Herstellung dieser Warensammlung zuführt. In den meisten
Fällen sind es im Übrigen gleichwohl weniger Angehörige
der ärmsten Schichten, die ihre Herkunftsregionen verlassen
(ein Großteil der Migrationsbewegungen bleibt regional
beschränkt), sondern jene, die aufgrund ihrer Ausbildung,
Erfahrungen oder Sprachkompetenzen Chancen auf eine
erfolgreiche Emigration nach Europa sehen.
In Europa selbst
sind indessen ganze Wirtschaftszweige ohne die Arbeit
von Sans-Papiers (und anderen MigrantInnengruppen mit
untergeordnetem Rechtsstatus) kaum mehr überlebensfähig:
Ein markantes Beispiel dafür ist der aufgrund der Dominanz
des Handels und der Konzentration von Supermarktketten
unter enormen Preisdruck geratene Bereich der landwirtschaftlichen
Produktion, in dem angesichts saisonaler Produktionsschwankungen
zudem ein besonderer Bedarf an "flexiblen"
Arbeitskräften herrscht.
Für das industrielle Produktionsfeld hat der französische
Soziologe Emmanuel Terray den treffenden Begriff der
"Auslagerungen vor Ort" geprägt, um auf die
profitable Logik der Beschäftigung von Sans-Papiers
in diversen Produktionssektoren wie der Textilbranche
hinzuweisen, die für UnternehmerInnen alle Vorteile
"echter" Auslagerungen (niedrigere Löhne,
längere Arbeitszeiten, Wegfall von Sozialabgaben, geringer
gewerkschaftlicher Organisationsgrad etc.) haben, ohne
die üblichen Nachteile (Transportkosten, Kosten für
ins Ausland geschickte Führungskräfte, Kommunikationserschwernisse
etc.) mit sich zu bringen.
Hinzu kommt schließlich eine Vielzahl von Dienstleistungen
(Gastronomie, Kommunikationsarbeit, Reinigungsarbeit,
Pflegearbeit, bis hin zur Sexarbeit), die von Sans-Papiers
unter prekärsten Bedingungen verrichtet werden.
In all diesen Bereichen
finden wir die rechtliche Prekarisierung von Sans-Papiers
unmittelbar mit einem allgemeineren Prozess ökonomisch-sozialer
Prekarisierung verknüpft. Klassische Formen des Arbeitskampfs
angesichts inakzeptabler Verhältnisse - oder auch nur
der Einforderung von minimalen Rechten und Sicherheiten
- sind, selbst in Fällen der Vorenthaltung von Lohnzahlungen,
in aller Regel nur um den Preis des Risikos einer drohenden
Abschiebung möglich (während die UnternehmerInnen aufgrund
zwischengeschalteter Subunternehmerstrukturen meist
unbelangt bleiben): Gerade indem die Figur der Sans-Papiers
also einem fundamentalen juridisch-politischen Ausschluss
unterliegt, ist sie in den gesellschaftlich-ökonomischen
Produktionszusammenhang als gleichsam ideale Verkörperung
"flexibler" Arbeitskraft einbeziehbar.
III.
Wie lässt sich unter
diesen Bedingungen, so ist abschließend zu fragen, die
Möglichkeit einer Artikulation denken, die die bestehenden
Strukturen der Öffentlichkeit - sowohl auf der Ebene
des öffentlichen Rechts als auch auf der Ebene der herrschenden
Legitimationsdiskurse - herauszufordern und zu transformieren
imstande wäre? Es ist offensichtlich, dass in dieser
Frage mehr auf dem Spiel steht als die Möglichkeiten
einer "Dissidenz" oder die Formulierung politischer
Forderungen (so sehr diese einen wesentlichen Teil einer
solchen Artikulation darstellen mögen). Wir hätten vielmehr
von einer Widerrede, einer "Gegenöffentlichkeit"
auszugehen, die nicht allein und vielleicht nicht einmal
vorrangig durch eine Entgegensetzung gegen hegemoniale
Strukturen und öffentliche Diskurse charakterisiert
wäre, sondern zumindest ebenso sehr durch die Herstellung
eines gesellschaftlichen Erfahrungs- und Artikulationszusammenhangs
dort, wo die Blockierung eines solchen Zusammenhangs
- die Marginalisierung und Fragmentierung der Erfahrungshorizonte,
in denen er sich erschließt - als unmittelbarer Effekt
der Macht erscheint.
Ich beschränke mich
hier darauf, die Frage nach einer so verstandenen Gegenöffentlichkeit
an einem Gedanken deutlich zu machen, der einen wichtigen
Teil der Praxis der bereits erwähnten Brüsseler Universal
Embassy zu leiten scheint:
dem Gedanken einer "Zeugenschaft" oder "Bezeugung",
in der der Aufbau einer politischen Artikulation von
Sans-Papiers konsequent im Ausgang von subjektiven Erfahrungen
(Arbeitsverhältnisse, Beziehungsformen, Erfahrungen
mit dem Staatsapparat, in Abschieblagern etc.) erfolgt.
Dem gemeinsamen politischen Rekurs auf das Subjektive
wohnt in dieser Praxis in sich bereits ein gewisses
widerständiges Potenzial inne, insofern er die vorherrschende
Abspaltung des rein "Privaten" und "Individuellen"
von abstrahierten Ideen des "Politischen"
unterläuft.
Wie aber lässt sich
der Anspruch einer Zeugenschaft des Näheren verstehen?
- Eine theoretische Annäherung an den Status des Zeugnisses
finden wir vor allem im letzten Teil von Giorgio Agambens
Buch Was von Auschwitz
bleibt. Agamben versucht hier, und zwar explizit
im Sinne einer bestimmten Wiederaufnahme der Frage
nach einer (lebendigen) Subjektivität, das Zeugnis als
Modell einer immer prekären Artikulation zu denken.
Einen wichtigen Ausgangspunkt findet er in Foucaults
Begriff des Archivs, das, eingelassen zwischen das abstrakte
sprachliche Konstruktionssystem der grundsätzlich möglichen
Sätze (langue)
und die Gesamtheit des konkret und tatsächlich Gesagten
(parole),
ein "System der Relationen zwischen dem Gesagten
und dem Ungesagten" begründet, also die Formation
und Transformation von Aussagen (énoncés)
bzw. diskursiven Ereignissen bestimmten Regeln unterwirft.
Agambens Pointe besteht nun darin, Foucaults Operation
zu wiederholen und zugleich zu verschieben, indem er
einen Bereich freilegt, der sich zwischen der Sprache
"als der Potenz zu sagen" und deren kontingentem
Stattfinden, dem sprachlichen Ereignis (also letztlich
der Ebene des Archivs) aufspannt. In eben diesem Bereich
ist das Zeugnis angesiedelt, und zwar "[i]m Gegensatz
zum Archiv, dem System der Relationen zwischen Ungesagtem
und Gesagtem", als "System der Relationen
[…] zwischen dem Sagbaren und dem nicht Sagbaren in
jeder Sprache - also zwischen einer Potenz zu sagen
und deren Existenz, zwischen einer Möglichkeit und einer
Unmöglichkeit des Sagens".
Agambens Ausführungen
legen - ebenso wie der Kontext, in den er sie stellt
(nämlich die Zeugnisse von Auschwitz-Überlebenden) -
nahe, dass die angesprochene "Unmöglichkeit des
Sagens", die sich ja auf ein verhindertes Sich-tatsächlich-ereignen-Können
einer grundsätzlichen Möglichkeit der Sprache bezieht,
ihre Gründe in Prozessen der "Entsubjektivierung,
der Destruktion und Entmachtung des Subjekts" hat, die dieses einer von
Notwendigkeiten und Unmöglichkeiten bestimmten Welt
ausliefern. Das Subjekt erscheint bei Agamben daher
nicht mehr, wie in den klassischen Subjekttheorien,
als Ort des Selbstbewusstseins oder der Selbstsetzung,
sondern "als das, was zwischen einer Subjektivierung
und einer Entsubjektivierung, einer Rede und einem
Stummsein als Rest bleibt".
Eben deswegen aber kann es, auch wenn dieser Ort immer
prekär bleibt, zum Ort des Zeugnisses werden, Zeugnis
auch von der spezifischen Entsubjektivierung ablegen,
der es unterliegt.
Eine Praxis der Zeugenschaft,
wie sie in der Universal Embassy und andernorts vollzogen
wird, siedelt sich daher an der prekären und beweglich
gehaltenen Grenze zwischen dem Sagbaren und dem Unsagbaren,
dem Öffentlichen und dem Nicht-Öffentlichen, der Mitteilbarkeit
und der Fragmentierung, Isolierung oder Blockierung
des Sprechens an - sowie letztlich zwischen einer artikulierten
"Erfahrung in der Herstellung von Erfahrung"
(Negt/Kluge) und einer objektifizierenden, entsubjektivierenden
gesellschaftlichen Produktion von "Klandestinität".
Gegenöffentlichkeit konstituiert sich in dieser Praxis,
ich wiederhole diesen entscheidenden Punkt, nicht einfach
darum, weil sie den herrschenden eine andere Art von
"Standpunkten" entgegenhalten würde. Sie konstituiert
sich vor allem deshalb, weil eine solche Praxis den
Ausgrenzungsmechanismen, durch die sich klassische Formen
von Öffentlichkeit herstellen, mit einer Aktivität begegnet,
die den Ausschluss unterläuft, indem sie an der Grenze
selbst, die das Öffentliche vom "Geheimen"
- dem Nicht-Repräsentierbaren und Nicht-Legitimierbaren
- scheidet, eine Artikulation stattfinden lässt, die
den herrschenden Rahmen der Repräsentation und Legitimation
als solchen herausfordert. Eine Artikulation zugleich,
die das soziale Faktum der Situation von Sans-Papiers
im heutigen Europa in eine mitteilbare soziale Evidenz
überführt und so die politischen Organisationsprozesse
mit einer spezifischen Wissens- und Diskursproduktion,
die ihren Ausgang von der konkreten gesellschaftlichen
Erfahrung von Sans-Papiers nimmt, verknüpft.
Mag der Begriff einer
"klandestinen Öffentlichkeit" also auch als
theoretisches Paradox erscheinen: Das Entscheidende
an ihm ist, dass er auf eine Praxis verweist, die sich
in genau diesem Paradox vollzieht. Für eine Theorie
des Öffentlichen wäre daraus zum Mindesten die Konsequenz
zu ziehen, Öffentlichkeit nicht allein aus ihren formalen
Bestimmungen sowie ihrer (konfliktuellen) Erscheinungsvielfalt
zu begreifen, sondern aus dieser Art von Praxis, das
heißt aus dem konstitutiven und praktischen Bezug zu
einem Nicht-Öffentlichen, aus dem sie sich zu erneuern
vermag.
[Der vorliegende
Text wurde für die Veröffentlichung im Online Journal
gekürzt. Die ungekürzte Version wurde publiziert in:
Gerald Raunig, Ulf Wuggenig (Hg.), Publicum. Theorien
der Öffentlichkeit. republicart Bd. 5. Wien: Turia
+ Kant 2005]
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