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So vertraut uns der
Begriff der "Öffentlichkeit" als zentrale
Kategorie der politischen Moderne auch sein mag, so
sehr wirft die präzise Verständigung über ihn doch eine
Reihe von Schwierigkeiten auf. Diese Schwierigkeiten
werden schon dort augenscheinlich, wo es darum geht,
das deutsche Wort "Öffentlichkeit" – das
sich, in seiner markanten politisch-sozialen Bedeutung,
im ausgehenden 18. Jahrhundert seinerseits als Übersetzung
des französischen "publicité" etabliert hat
– in andere Sprachen zu übersetzen: So bietet das Englische
(und Ähnliches ließe sich etwa für das Französische
sagen) für die Übersetzung von "Öffentlichkeit"
in bestimmten Zusammenhängen die Wörter "public"
und "publicity" an; wo "Öffentlichkeit"
jedoch für eine allgemeine Kategorie gesellschaftlicher
Organisation steht, wird zumeist "public sphere"
oder "public space" bevorzugt. Dies verweist
zum einen auf eine gewisse Mehrdeutigkeit des deutschen
Wortes. Zum anderen aber kommt darin ein Problem zum
Ausdruck: Die Übersetzung von "Öffentlichkeit"
als "public sphere" bringt nämlich eine Bedeutungsebene
zum Verschwinden, die für die moderne Idee der Öffentlichkeit
gleichwohl zentral ist – und zwar, dass "Öffentlichkeit"
in der politischen Moderne nicht nur eine Kategorie,
sondern vor allem auch ein Prinzip
gesellschaftlicher Organisation bezeichnet, d. h.
dass sie nicht einfach eine, wie auch immer strukturierte,
vorgegebene "Sphäre" (oder Pluralität von
Sphären) moderner Gesellschaften darstellt, sondern
einen zentralen Modus
ihrer Organisation und Konstitution bildet.
Es ist dieses Problem,
die Frage nach der sozialen Konstitution von "Öffentlichkeit",
das ich zum Ausgangspunkt des folgenden Textes nehmen
möchte. Wohlgemerkt handelt es sich dabei nicht allein
darum, die Bedeutung von "Öffentlichkeit"
als Prinzip gesellschaftlicher Organisation zu rekonstruieren,
sondern zugleich darum, auf die Bedingungen eines gewissen
Verschwindens dieser Bedeutung von "Öffentlichkeit"
aufmerksam zu machen. Ein Verschwinden, das sich im
Übrigen in symptomatischer Weise in dem Umstand bekundet,
dass das englische Wort "publicity" (wie auch
das französische "publicité"), dem in Zusammenhängen
politischer Theorie durchaus die Bedeutung eines sozialen
Organisationsprinzips zukommt, alltagssprachlich weitgehend
durch Bedeutungen überlagert ist, die in die Bereiche
der Werbung, des Marketings oder medialer Aufmerksamkeitsindustrien
verweisen.
Solche Befunde lassen
auf schwer zu entziffernde Verflechtungen zwischen der
"Idealgeschichte" des theoretischen Begriffs
der Öffentlichkeit und der "Realgeschichte"
einer von Krisen durchzogenen Entwicklung jener Strukturen
schließen, in denen "Öffentlichkeit" jeweils
konkret als gesellschaftliches Organisationsprinzip
wirksam oder aber bedroht bzw. pervertiert worden ist.
Vor diesem doppelten Hintergrund ließe sich, im Ausgang
von einer Geschichte des Öffentlichkeitsprinzips, eine
ganze Geschichte der Moderne schreiben. Am vorläufigen
Ende dieser Geschichte steht eine Reihe von bezeichnenden
Phänomenen, die die Rede von einer Krise der Öffentlichkeit
heute erneut gerechtfertigt erscheinen lassen: von abgeschotteten
neuen Lagerstrukturen à la Guantanamo Bay bis zu den
"entlegenen", von den großen Informationsströmen
abgeschnittenen Sweat Shops in Ländern der so genannten
"Dritten Welt"; vom Transfer politischer Entscheidungsprozesse
von Parlamenten hin zu von Konzerninteressen bestimmten
transnationalen Organisationen bis zu den systematischen
Ausblendungen und Verzerrungen migrantischer Erfahrungszusammenhänge
bei gleichzeitiger Integration der Arbeitskraft von
MigrantInnen in die ökonomischen Produktionsapparate.
All diese Phänomene
zeugen nicht einfach von einem "Mangel" an
Öffentlichkeit, sondern vielmehr davon, dass, wie Oskar
Negt und Alexander Kluge bereits 1972 bemerkt haben,
"nicht legitimierbare faktische Verhältnisse […]
produzierter Nicht-Öffentlichkeit [verfallen]"; und "produzierte Nicht-Öffentlichkeit"
ist, ich werde darauf zurückkommen, nichts anderes als
der moderne Name für jene Dimension politischen Handelns,
die vor der Erfindung des bürgerlichen Gegensatzes zwischen
"öffentlich" und "privat" den eigentlichen
politischen Gegenbegriff, ja das eigentliche politische
Gegenmodell zum modernen Prinzip der Öffentlichkeit
gebildet hat – nämlich das Geheimnis.
Es sind daher nicht zufällig genau die angesprochenen
Krisenphänomene, die in den letzten Jahren wachsenden
Protest und eine Reihe von neuen politischen Praxen
und Organisationsformen auf den Plan gerufen haben.
Zu klären bleibt indes, wie sich diese neuen Praxen
und Organisationsformen zu Idee und Realität der Öffentlichkeit
im Einzelnen verhalten. Dies nicht zuletzt deshalb,
weil man sich des Eindrucks zuweilen schwerlich erwehren
kann, dass dieses Verhältnis – gerade als kritisches
Verhältnis zur Öffentlichkeit, das aber zugleich auf
eine gleichsam "ideale" Öffentlichkeit als
politisches Transformationsprinzip setzt – von einer
Ambivalenz geprägt ist, die sich ebenfalls bereits bei
Negt und Kluge diagnostiziert findet: "Das Wechseln
zwischen idealisierender und kritischer Betrachtung
der Öffentlichkeit führt nicht zu einem dialektischen,
sondern nur zu einem ambivalenten Ergebnis: die Öffentlichkeit
erscheint einmal als etwas, das man gebrauchen kann,
ein andermal als etwas, das man nicht gebrauchen kann."
Um eine solche Ambivalenz
(die sich, wie jede Ambivalenz, oft genug in Desorientierung
niederschlägt) zu überwinden, komme es vielmehr darauf
an, so Negt und Kluge weiter, "die Idealgeschichte
und die Zerfallsgeschichte der Öffentlichkeit auf ihre
identischen Mechanismen zu untersuchen". Von einigen Elementen einer
solchen Untersuchung soll im Folgenden die Rede sein.
Der Formalismus
des klassischen Öffentlichkeitsprinzips (in der Formulierung
Kants)
Es ist oft bemerkt
worden, dass eines der zentralen Probleme des klassischen
modernen Begriffs der Öffentlichkeit in seinem Formalismus
liegt. Nicht nur, dass dieser Formalismus, etwa bei
Kant, zu einer Verfestigung und Verhärtung stillschweigend
in den Öffentlichkeitsbegriff eingehender "materialer"
Bestimmungen führt – insbesondere solcher Bestimmungen,
die den Ausschluss bestimmter gesellschaftlicher Gruppen
(Frauen, Eigentumslose etc.) aus dem öffentlichen Leben
festlegen; er leistet auch der Möglichkeit einer Instrumentalisierung
und Vereinnahmung existierender Öffentlichkeitsstrukturen
Vorschub, die die politische Bedeutung von "Öffentlichkeit"
pervertiert, indem sie deren formalen Anspruch auf Allgemeinheit
– darauf, die Allgemeinheit in die politische Auseinandersetzung
einzubeziehen – "privaten", also partikularen
Interessen unterordnet. "Öffentlichkeit" erweist
sich somit, gerade in ihrem bloß formal universalistischen
Anspruch, zugleich als perfektes Instrument der Hegemonisierung,
d. h. der Universalisierung des Partikularen zum
Zweck der Durchsetzung und Erhaltung bestimmter Machtverhältnisse.
O. Negt und A. Kluge haben eben darin das
Scheitern des bürgerlichen Öffentlichkeitsprinzips erblickt.
Zum einen, weil sich in der Praxis der bürgerlichen
Gesellschaft als Mittel herausstellt, was bei Kant strenger
Selbstzweck ist; und zum anderen, weil eben
an dieser instrumentellen Realgeschichte des Öffentlichkeitsprinzips
die "innere Gewaltsamkeit" seiner idealbegrifflichen
Formulierung deutlich wird – dass nämlich "der
Hauptkampf gegen alle Besonderheiten geführt werden
muss",
und das heißt vor allem: gegen die Materialität der
gesellschaftlichen Situation, auf der Öffentlichkeit
letztlich beruht.
Rufen wir uns, um
die Bedeutung und Tragweite dieses Satzes zu verstehen,
die wesentlichen Elemente des klassischen Öffentlichkeitsprinzips
in Erinnerung, wie es sich bei Kant formuliert findet:
Zunächst ist es wichtig, zu betonen, dass Kant von einem
Prinzip der Öffentlichkeit ("Publizität") nicht im Zusammenhang
einer "öffentlichen Sphäre" oder des "öffentlichen
Räsonnements" spricht, sondern im Zusammenhang
des öffentlichen Rechts, das die "Einhelligkeit der Politik mit der
Moral" herstellen und garantieren soll.
Das Prinzip der Publizität als Prinzip des öffentlichen
Rechts besteht kurz gesagt darin, dass "jeder Rechtsanspruch"
die "Fähigkeit der Publizität" haben muss,
um diese Einhelligkeit von Politik und Moral zu gewährleisten.
Gerechtigkeit nämlich (als moralische Kategorie) kann,
so Kant, "nur als öffentlich
kundbar gedacht werden";
dies zeigt sich negativ darin, dass eine auf das Recht
anderer Menschen bezogene Maxime, die "verheimlicht
werden muss, wenn sie gelingen soll", laut Kant
"unausbleiblich [den] Widerstand aller gegen meinen
Vorsatz" hervorrufen würde, und dieser Widerstand
kann nur von der Ungerechtigkeit der entsprechenden
Maxime herrühren.
Positiv gewendet bedeutet dies, dass nach Maximen zu
handeln ist, "die der Publizität bedürfen",
um der "eigentliche[n] Aufgabe der Politik"
zu genügen, nämlich mit "dem allgemeinen Zweck
des Publikums (der Glückseligkeit)" übereinzustimmen.
Eines der interessantesten
Elemente dieser Kant'schen Formulierung des Prinzips
des öffentlichen Rechts besteht zweifellos in der Art
und Weise, wie das bereits angesprochene Motiv des Geheimnisses
in ihr auftaucht, und zwar in einer doppelten Denkfigur:
Zuerst ist vom Geheimnis, wie wir gesehen haben, dort
die Rede, wo die Unrechtmäßigkeit von Maximen ganz allgemein
dadurch erwiesen wird, dass sie verheimlicht werden
müssen, um nicht "den Widerstand aller" hervorzurufen.
Das "Geheimnis", das bis ins 18. Jahrhundert
als "durchaus anerkannte und notwendige Dimension
politischen Handelns"
gilt, wird also – im Einklang mit den bürgerlich-liberalen
Tendenzen der Epoche – als politische Kategorie fundamental
diskreditiert und "Öffentlichkeit" als zentraler
Legitimationsgrund politischen Handelns etabliert. Es
scheint eine klare Trennlinie zu existieren, die das
Öffentliche und also Rechtmäßige/Gerechte einerseits
(beide Begriffe kommen bei Kant letztlich zur Deckung,
da es sich um eine "transzendentale", d. h.
von allen empirischen Bestimmungen unabhängige Rechtsidee
handelt) vom Geheimen und also Unrechtmäßigen/Ungerechten
andererseits scheidet.
Unmittelbar danach
jedoch, dort, wo Kant die Konsequenzen diskutiert, die
aus dem Publizitätsprinzip für das Staatsrecht zu ziehen
sind, taucht das Geheimnis ein zweites Mal auf, und
hier erweist sich sein Verhältnis zur Gerechtigkeit
als mehr denn zweideutig. Es geht um die Frage nach
der Rechtmäßigkeit des Tyrannensturzes, und Kant räumt
ausdrücklich ein: "Die Rechte des Volks sind gekränkt,
und ihm (dem Tyrannen) geschieht kein Unrecht durch
die Entthronung; daran ist kein Zweifel."
Dennoch folgert Kant aus dem "transzendentalen
Prinzip der Publizität des öffentlichen Rechts",
dass jeder "Aufruhr" grundsätzlich im Unrecht
sei, und zwar mit exakt demselben Argument, das er davor
verwendet hatte – dass nämlich die Maxime des Aufruhrs
notwendig verheimlicht werden müsste, um nicht dessen
eigene Absicht unmöglich zu machen. In Bezug auf das
seinerseits ungerecht handelnde "Staatsoberhaupt"
wiederum reduziert er dieses Argument hier jedoch interessanterweise
auf die einzige Frage seiner Machterhaltung; dieses
nämlich "kann frei heraus sagen, dass er jeden
Aufruhr mit dem Tode der Rädelsführer bestrafen werde,
diese mögen auch immer glauben, er habe seinerseits
das Fundamentalgesetz zuerst übertreten".
Kant, der die Betrachtung, wie wir gesehen haben, selbst
mit der Rede von den gekränkten Rechten des Volks begonnen
hatte, nimmt dadurch jedoch ein folgenreiches Problem
in Kauf, das im Grunde seine ganze These vom "Prinzip
der Publizität" als Garant der Einhelligkeit von
Politik und Moral durchkreuzt: Die Publizität des Rechtsanspruchs
verbürgt hier nämlich keineswegs die Gerechtigkeit seiner
Maxime, sondern lediglich jene "unwiderstehliche
Obergewalt",
in der die "Fähigkeit der Publizität" im Falle
der Situation eines möglichen Aufruhrs allein gründet.
Mit anderen Worten: Mag ein ungerechtes Staatsoberhaupt
auch den "Widerstand aller" gegen seine ungerechten
Maximen hervorrufen, so findet es sich doch an dem Punkt
wieder ins Recht gesetzt, an dem es diesen Widerstand
niederschlägt; das Prinzip der Publizität garantiert
hier also nicht mehr die Gerechtigkeit des Rechts, sondern
vielmehr die Unbedingtheit seiner Durchsetzung und Erhaltung
– und zwar selbst im extremen Falle seiner äußersten
Ungerechtigkeit.
Es ist offensichtlich,
dass wir hier auf das Problem der Souveränität stoßen,
auf einen grundsätzlichen Widerspruch zwischen der Souveränität
und dem Prinzip des öffentlichen Rechts bzw. auf jenes
Auseinanderfallen von Recht und Gerechtigkeit, das Walter
Benjamin auf die radikale Formel gebracht hat: "Rechtsetzung
ist Machtsetzung und insofern ein Akt von unmittelbarer
Manifestation der Gewalt."
(Kant selbst scheint dies im Übrigen nicht zuletzt dadurch
implizit einzuräumen, dass er, im Falle eines gelungenen
Aufruhrs, dem gestürzten Staatsoberhaupt nun seinerseits
das Recht zu einem "Wiedererlangungsaufruhr"
abspricht.) Ich möchte hier jedoch eine andere Fragerichtung
weiterverfolgen, die unmittelbar das Problem der Öffentlichkeit
betrifft. Ein diesbezüglich wertvoller Hinweis findet
sich bei Hannah Arendt, die über Kants Ablehnung des
Aufruhrs schreibt: "Die Alternative zur bestehenden
Regierung ist für Kant nicht die Revolution, sondern
der coup d'état. Und ein Staatsstreich muss, im Gegensatz
zu einer Revolution, in der Tat im Geheimen vorbereitet
werden, während revolutionäre Gruppen oder Parteien
immer darauf bedacht waren, ihre Ziele öffentlich bekannt
zu machen und wichtige Teile der Bevölkerung dafür zu
gewinnen." Kants Verurteilung des
Aufruhrs beruht also auf einem "Missverständnis",
und dieses Missverständnis betrifft letztlich seinen
Begriff der Öffentlichkeit selbst, in dem Maße nämlich,
wie "Öffentlichkeit" nicht im Widerspruch
zu revolutionärem Handeln steht, sondern im Gegenteil
untrennbar mit ihm verbunden ist.
Die materiale
Bedingung von Öffentlichkeit und die Mikropolitiken
des Öffentlich-Werdens
In der zweiten, berühmteren
Formulierung eines Begriffs der "Öffentlichkeit",
die wir in Kants Werk finden, nämlich in seiner "Beantwortung
der Frage: Was ist Aufklärung?",
begegnen wir im Grunde den Spuren des damit angesprochenen
Problems: Hier fungiert "Öffentlichkeit" als
Prinzip politisch-sozialer Veränderung,
das den Prozess der Aufklärung befördern soll – diesmal
freilich nicht auf das öffentliche Recht bezogen, sondern
auf das "öffentliche Räsonnement" bzw. den
"öffentlichen Vernunftgebrauch", der frei
und uneingeschränkt bleiben muss (im Unterschied zum
"privaten", der "öfters sehr enge eingeschränkt"
werden dürfe, und zwar im "Interesse des gemeinen
Wesens", "um durch eine künstliche Einhelligkeit
von der Regierung zu öffentlichen Zwecken gerichtet
[…] zu werden").
Ich verzichte hier auf eine Analyse der Probleme und
Ambivalenzen dieses Textes, um mich unmittelbar der
hier entscheidenden Frage zuzuwenden: Wie verhält sich
– über Kant hinausgehend – das, was sich bei Kant hinter
dem Begriff des "öffentlichen Vernunftgebrauchs"
als Prinzip politisch-sozialer Transformation verbirgt,
zum Begriff der "Öffentlichkeit" als Prinzip
des öffentlichen Rechts, das die Gerechtigkeit politischer
Rechtsansprüche verbürgen soll, zugleich aber zum Legitimationsinstrument
unbedingter Machterhaltung werden kann?
Am Beispiel von Kants
Verurteilung des Aufruhrs haben wir gesehen, dass es
gerade die Transzendentalität des Publizitätsprinzips
ist – die Abstraktion von allen konkreten Rechtsinhalten
wie auch von den konkreten sozialen Verhältnissen –,
die dazu führt, dass das "öffentliche Recht"
gleichsam in seinem Inneren durch Ungerechtigkeit kontaminiert
ist. Anders gesagt: Während das Prinzip der Öffentlichkeit
grundsätzlich auf die Möglichkeit der Zustimmung "aller"
abzielt, indem es Ungerechtigkeit ausschließt, leuchtet
an seinem anderen Ende die extreme Möglichkeit des Ausschlusses
"aller" auf – an dem Punkt nämlich, an dem
die "Fähigkeit der Publizität" sich nichts
anderem mehr verdankt als der herrschenden "Obergewalt"
und der potenziell die revolutionäre Situation markiert.
Paradoxerweise siedelt sich daher, gerade bei Kant,
der Begriff der Öffentlichkeit an der Grenze zwischen
einer existierenden Rechtsordnung einerseits und einer
politischen Aktivität andererseits an, deren Verhältnis
zur existierenden Ordnung grundsätzlich problematisch
ist, da sie von dieser Ordnung nicht vollständig reglementiert,
ja nicht einmal repräsentiert werden kann und daher
mit ihr in einem virtuellen Konflikt steht, sie möglicherweise
bedroht.
Giorgio Agamben hat
jüngst
sehr deutlich auf die Aporien hingewiesen, die sich
aus einer solchen Aktivität zwangsläufig für jedes Rechtssystem
ergeben, und zwar im Zusammenhang mit den Diskussionen
um die Aufnahme eines Verfassungsartikels, der das Recht
oder sogar die Pflicht zum Widerstand gegen Verletzungen
der grundlegenden Freiheiten und Rechte durch die öffentliche
Staatsmacht selbst konstitutionell festschreibt. (Agamben
bezieht sich dabei auf entsprechende Debatten in Italien
und Deutschland nach 1945; während es in Italien letztlich
nicht zur Aufnahme eines entsprechenden Artikels kam,
hält Art. 20 [4] der aktuellen Verfassung
der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich ein gewisses
Recht auf Widerstand gegen jeden Versuch der Beseitigung
der "verfassungsmäßigen Ordnung" fest.) Das
Problem eines solchen Verfassungsartikels besteht kurz
gesagt darin, dass sich mit ihm die Verfassung "letztlich
als einen absolut unantastbaren und totalisierenden
Wert setzen würde",
der zuletzt – insbesondere im Falle eines von der Staatsmacht
selbst zu verantwortenden Unrechts – noch den Widerstand
gegen die Staatsmacht juristisch normieren würde. Wie
und von wem aber wäre, in einer solchen Situation, darüber
zu befinden, ob bestimmte Handlungen dem "Recht
auf Widerstand" oder sogar einer "Pflicht
zum Widerstand" (dessen Unterlassung folgerichtig
strafbar wäre) entsprechen? Das Problem eines Widerstandsrechts
erweist sich also letztlich als – paradoxe – Frage nach
der "juridischen Bedeutung einer in sich außerjuridischen
Handlungssphäre" und verweist somit auf die Frage
nach der Existenz selbst einer solchen "sich dem
Recht vollständig entziehenden Sphäre menschlichen Handelns".
Es ist eben diese
Sphäre, in der wir die Frage nach den sozialen und politischen
Transformationspotenzialen "öffentlichen"
Handelns in letzter Konsequenz verorten müssen – ob
es sich dabei nun um den extremen Fall eines "Ausschlusses
aller" handelt oder um die systematische Marginalisierung
bestimmter gesellschaftlicher Gruppen. Was in einer
solchen Verortung hinsichtlich der Frage nach der politischen
Bedeutung von "Öffentlichkeit" auf dem Spiel
steht, ist nicht allein die mangelnde "mediale"
Repräsentation marginalisierter sozialer Zusammenhänge
durch dominante Diskurse und Öffentlichkeitsstrukturen,
sondern – und eben hierin liegt der Sinn unseres Rückgangs
auf Kant – der Zusammenbruch der Möglichkeit politisch-juridischer
Repräsentation selbst in der Sphäre des öffentlichen
Rechts. Infolgedessen wären auch die entsprechenden
politischen Handlungsformen nicht allein daran zu messen,
wie weit sie in bestehende mediale und institutionelle
Repräsentationsstrukturen einzudringen vermögen, sondern
daran, in welchem Maße es ihnen gelingt, diesseits dieses
Zusammenbruchs politisch-juridischer Repräsentation
überhaupt einen politisch-sozialen Artikulationsraum
zu eröffnen. Kurzum: Es geht um ein Öffentlich-Werden,
das nicht einfach im Übergang von einem "Nicht-öffentlich-Sein"
zu einem "Öffentlich-Sein" (von der Unsichtbarkeit
zur Sichtbarkeit, von der Nicht-Repräsentation zur Repräsentation)
besteht, sondern in der Eröffnung einer Kollektivität
in den Zwischenräumen der Repräsentation, die in das
öffentliche Leben als soziales Werden im Wortsinne inter‑veniert.
Wir haben es hier
gewissermaßen mit einer strukturellen Dimension des
"Geheimnisses" zu tun; einer Art und Weise,
wie das Geheimnis die Epoche des öffentlichen Rechts,
die es überwunden zu haben glaubt, notwendig heimsucht:
als Nicht-Repräsentierbarkeit bestimmter sozialer Zusammenhänge
und Existenzformen, in denen sich, diesseits der Repräsentation,
neue politische Subjekte und Handlungssphären konstituieren.
Wer dies für abstrakt oder metaphorisch hält, möge an
die Situation der so genannten "Klandestinen"
denken: Auf welche Situation verweist die Bezeichnung
"klandestin" heute, da sie auf die Existenzform
der Sans-Papiers bezogen wird? Was ist das Geheimnis
der Klandestinen? – Es besteht zunächst in nichts anderem
als ihrer Existenz selbst. Die "Heimlichkeit"
der klandestinen Existenz hat jedoch keinen anderen
Grund als den Bruch, der zwischen dem sozialen Faktum
neuer Migrationsbewegungen (bzw. den entsprechenden
Prozessen gesellschaftlicher Neuzusammensetzung) und
den nationalstaatlichen Systemen öffentlichen Rechts
herrscht. Die Klandestinität bildet gewissermaßen einen
"Untergrund" ohne Oberfläche, oder vielmehr:
einen Untergrund, der – als deren Kehrseite – mit der
Oberfläche selbst identisch ist und aus dem es eben
deswegen im Rahmen nationalstaatlicher Rechtsordnungen
keinen politischen Ausweg gibt.
Wie aber lässt sich
dann noch die Möglichkeit politischer Transformation
denken, die Möglichkeit eines Öffentlich-Werdens in
dieser Art von Untergrund? Vor dem Hintergrund eines
klassisch-formalistischen Begriffs von "Öffentlichkeit"
ist eine solche Möglichkeit ebenso wenig zu verstehen
wie durch den einfachen (oft nicht minder formalistischen)
Hinweis auf die Existenz einer Pluralität von "Öffentlichkeiten".
"Öffentlichkeit" verweist zuallererst, das
lässt sich an der Realentwicklung bürgerlicher Öffentlichkeit
ablesen, auf ein Konstitutionsgeschehen, eine Form sozialer
Organisation, die ihre Bedingung in einem bestimmten
historisch-sozialen Machtzusammenhang hat. Was sich
als "öffentliches Leben" organisiert, ist
daher nichts anderes als der Zusammenhang
gesellschaftlicher Erfahrung und Artikulation selbst,
der sich auf diesem Machtzusammenhang errichtet.
Die innere Gewaltsamkeit
dieses Erfahrungs- und Artikulationszusammenhangs liegt
nun nicht einfach in einem formellen Ausschluss begründet,
sondern darin, dass er – eben weil er auf bestimmten
Machtverhältnissen beruht – als
Zusammenhang nicht für alle gleichermaßen erfahrbar
ist. Der Ausschluss aus dem öffentlichen Leben greift
in letzter Konsequenz die Erfahrung selbst an, als gesellschaftliche
Erfahrung, und unter Umständen auch als individuelle
Erfahrung, die zwar im gesellschaftlichen Zusammenhang
begründet ist, mit diesem aber nicht vermittelt werden
kann. Wie O. Negt und A. Kluge für den proletarischen
Lebenszusammenhang gezeigt haben, ist die gesellschaftliche
Erfahrung marginalisierter Gruppen daher immer mit einer
"Blockierung"
der Erfahrung verbunden, d. h. einer Atomisierung
und Fragmentierung, die den gesellschaftlichen Charakter
der Erfahrung verschleiert, verzerrt oder auslöscht
– und die bis hin zur individuellen Traumatisierung
reichen kann.
Auch dies meint die eingangs zitierte Rede von der "produzierten
Nicht-Öffentlichkeit". Blockiert ist also nicht
erst die Artikulation, sondern die Möglichkeit einer
gesellschaftlichen Erfahrung selbst, auf deren Grundlage
sich ein neues politisches Subjekt konstituieren kann.
Der Zusammenhang zwischen einem Öffentlich-Werden und
der Möglichkeit politischer Transformation ist daher
umgekehrt nicht allein darin zu sehen, dass man, wie
es H. Arendt für die revolutionäre Situation notiert
hat, bestimmte politische Ziele öffentlich bekannt macht
und wichtige Teile der Bevölkerung für sie gewinnt.
Noch kann sich politische Arbeit, zumal wenn sie sich
auf Kontexte extremer Marginalisierung wie etwa den
klandestinen Lebenszusammenhang bezieht, ohne Umschweife
auf irgendeine "authentische" Unmittelbarkeit
der Erfahrung der Betroffenen stützen. Ihre Perspektive
liegt vielmehr darin, individuelle, vielfach gebrochene
Erfahrungen in
einen spezifischen gesellschaftlichen Erfahrungs- und Artikulationszusammenhang zu übersetzen:
darin, an jenen Schnittstellen der Verwerfung, an denen
die "Gewalt des Zusammenhangs"
Subjektivitäten produziert, die sie zugleich von sich
abspaltet, "den Lebenszusammenhang selber zum Gegenstand
der Produktion"
werden zu lassen.
Warum ich dies als
"Öffentlichkeit" bezeichne? Weil es – jenseits
der Ambivalenz zwischen einem idealen Begriff und der
realen Perversion von Öffentlichkeit sowie diesseits
der Vorstellung von einer vollkommenen Repräsentation
des Sozialen durch das öffentliche Recht – die konstituierende
Bedeutung von Öffentlichkeit, ihrer Austauschformen
und ihrer Produktion von Wissen und Handlungspotenzialen,
wiederholt und an reale Prozesse sozialen Werdens bindet.
Daran, nicht an den Industrien der Aufmerksamkeit und
auch nicht an der Spiegelung oder Selbstspiegelung alternativer
"Szenen", hat Öffentlichkeit als soziales
Organisationsprinzip ihr politisches und mikropolitisches
Kriterium.
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